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Bavaria Finanz Gerichtsurteil - Finanzsanierungsgebühren rechtmäßig

Urteil Amtsgericht Darmstadt 306 C1140/23 vom 22.11.2023


Hiermit möchten wir Sie darauf hinweisen, dass das Amtsgericht Darmstadt in seinem Urteil vom 20.11.2023  in der Rechtssache 306 C 1140/23, in welcher Bavaria Finanz als Kläger auftraten, eine Entscheidung zu unseren Gunsten getroffen hat. Die gerichtliche Entscheidung hat die rechtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien eindeutig zugunsten unserer Position aufgelöst.

Das Gericht hat nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage festgestellt, dass die von Bavaria Finanz vertretene Rechtsansicht korrekt und die geltend gemachten Ansprüche berechtigt sind. Diese Entscheidung unterstreicht die Rechtmäßigkeit unseres Handelns und bestätigt die von uns vertretene rechtliche Position als fundiert und durchsetzbar.

Bavaria Finanz möchte betonen, dass das Urteil des Amtsgerichts Darmstadt auf einer umfassenden Würdigung aller vorgetragenen Beweismittel und Argumente basiert.

Die Entscheidung des Gerichts stellt somit eine endgültige Klärung der rechtlichen Streitfrage dar und hat bindende Wirkung für die beteiligten Parteien.

Diese gerichtliche Entscheidung bekräftigt nicht nur die Rechtsauffassung von Bavaria Finanz, sondern dient auch als maßgebliche Richtschnur für die Beurteilung vergleichbarer Sachverhalte in der Zukunft. Es ist unser Anliegen, dass diese Entscheidung zur Kenntnis genommen wird und bei der Bewertung ähnlicher Angelegenheiten Berücksichtigung findet.

Wir betrachten das Urteil des Amtsgerichts Darmstadt als Bestätigung der Rechtsmäßigkeit unseres Vorgehens und sehen in der Entscheidung eine klare Unterstützung für unsere Position.

Auszug aus der Urteilsbegründung:

Die Klage ist tenoriertem Umfang auch begründet.

Der Kläger hat als Finanzdienstleister gegen die Beklagte als Kundin einen Anspruch auf Zahlung einer Vermittlungsgebühr (Maklergebühr) bzw. eines diesbezüglichen Vorschusses in Höhe von 175,00 € aus dem zwischen den Parteien am 08.03.2023 geschlossenen Finanzsanierungsvermittlungsvertrag gemäß §§ 611 Abs. 1, 657 Abs. 1 BGB.

Denn die Beklagte erteilte dem Kläger – nach vorheriger Ablehnung eines Kreditantrags und nach Übermittlung der dazugehörigen Vertragsunterlagen – am 08.03.2023 einen elektronisch signierten Finanzsanierungsvermittlungsauftrag, den der Kläger noch am selben Tag annahm.

Hierdurch verpflichtete sich der Kläger zur Vermittlung von Finanzsanierungsverträgen mit Finanzsanierungsgesellschaften (Schuldnerhilfe) in Bezug auf den von der Beklagten im Finanzsanierungsauftrag individuell bezifferten Sanierungsbetrag in Höhe von 1.500,00 € zu monatlichen Wunschzahlungen in Höhe von 100,00 €.

Im Gegenzug verpflichtete sich die Beklagte zur Zahlung einer Vergütung in Höhe von 225,00 € (sog. Maklergebühr), worauf in dem vom Kläger zusammen mit der Anspruchsbegründungsschrift vom 11.09.2023 vorgelegten Auftragsformular auch ausdrücklich hingewiesen worden ist.

Da der Kläger der Beklagten noch am selben Tag die genehmigten Finanzsanierungsverträge der Finanzsanierungsgesellschaften übermittelte und den Vertrag somit erfüllte, wurde die Vermittlungsgebühr ebenfalls am 08.03.2023 fällig.

Da die Beklagte den Vertrag trotz ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung auch nicht fristgerecht widerrief, hat sie die mit der Klage geltend gemachte Vermittlungsgebühr in Höhe von 225,00 € zu zahlen.

Hiervon verlangt der Kläger zugunsten der Beklagten lediglich den einst vereinbarten Vorschuss in Höhe von 175,00 €.

Ungeachtet dessen ist das pauschale Bestreiten der Beklagten im Einspruchsschreiben auch widerlegt, weil der Kläger mit der Anspruchsbegründung Unterlagen vorgelegt hat, aus denen nicht nur der – hier überhaupt nicht streitgegenständliche und in der Tat unstreitig abgelehnte – Kreditantrag, sondern auch der vom Kläger noch am selben Tag angenommene Finanzsanierungs(vermittlungs)auftrag hervorgeht, und zwar mit dem individuell angegebenen Sanierungsbetrag von 1.500,00 € zur monatlichen Wunschrate von 100,00 €.

Bei den persönlichen Daten ist nicht nur der Name und die Anschrift der Beklagten angegeben, sondern auch die E-Mail-Adresse xxxx@xx.de.

An diese E-Mail-Adresse wurde der Antrag auch unstreitig versandt. Insoweit hat die Beklagte nicht bestritten, dass es sich dabei um ihre E-Mail-Adresse handelt, weshalb davon auszugehen ist – ebenso wie davon, dass es sich bei der geringfügigen Abweichung im Antragsformular lediglich um einen Tippfehler handelt. Abweichendes wurde von der insofern darlegungsbelasteten Beklagten jedenfalls nicht behauptet.

Ebenso unstreitig war der Antrag auch elektronisch signiert. Der Kläger hat hierzu das Protokoll vorgelegt, aus dem sich alles nachvollziehbar ergibt.

Schließlich trifft es nicht zu, dass die Vermittlungs- bzw. Maklergebühr für „nichts“ zu zahlen war, sondern für die Vermittlung von Finanzsanierungsverträgen mit Finanzsanierungsgesellschaften (Schuldnerhilfe) in Bezug auf den von der Beklagten im Finanzsanierungsauftrag individuell bezifferten Sanierungsbetrag in Höhe von 1.500,00 € zu monatlichen Wunschzahlungen von 100,00 €.

Diese Art der Finanzsanierung sollte der Entschuldung der Auftraggeberin aus eigener Kraft dienen.

Von der Leistung des Klägers war laut dem vorgelegten Antragsformular die Vermittlung unter Einschluss folgender Dienstleistungen erfasst:„Aktenanlage, Kosten für Datenspeicherung in der EDV-Anlage, Erstellung von Listen, Portokosten, Nachnahmegebühren, Telefaxgebühren, Kopien, Pauschale für Sachkostenaufwand sowie Einholen des Finanzsanierungsvertrages und Verhandlungen mit der Finanzsanierungsgesellschaft, eingeschlossen die Information über die Art des Finanzsanierungsvertrages, über die Zahlungsweise, Laufzeit sowie über die Kosten der Finanzsanierung.“

Der Zahlungsanspruch des Klägers ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs (§§ 280 Abs.2, 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB), wobei Verzug allerdings erst durch die Mahnung vom 23.03.24, unter Zugrundelegung der üblichen Postlaufzeit und $ 187 Abs.1 BGB mithin am 24.03.23 eingetreten ist, weshalb der Kläger ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen verlangen kann......


Bavaria Finanz - Gerichtsurteil - Finanzsanierungsgebühren rechtmäßig

Auszug aus dem Gerichtsurteil Amtsgericht Fürstenfeldbruck 2 C 543/24 vom 29.08.2024

​Die Klageseite hat als Finanzdienstleister gegen die Beklagte als Kundin einen Anspruch auf Zahlung einer Vermittlungsgebühr(Maklergebühr) bzw. eines diesbezüglichen Vorschusses i.H.v. 175 Euro aus dem zwischen den Parteien am 11.02.2024/12.01.2024 geschlossen Finanzsanierungsvermittlungsbetrags i.V.m. §§ 611 Abs. 1, 657 Abs. 1 BGB. 

​Dieser wurde wurde nach Vortrag der Klageseite mittels Übersendung der genehmigten Finanzsanierungsverträge an die Beklagte erfüllt........

siehe>>


Gericht bestätigt Finanzsanierungsgebühren von Bavaria Finanz

Auszug Gerichtsurteil Amtsgericht Nauen16 C 89/24 vom 23.01.2025

Der Beklagte hat die Kosten des Rechsstreits zu tragen.

Im Rahmen des Finanzsanierungsauftrages wurde zwischen den Parteien eine Vermittlungsgebühr vereinbart, zusätzlich wurde eine Vorschußzahlung in Höhe von 175 Euro festgelegt. 
Am 10.04 2024 wurdem dem Beklagten die genehmigten Finanzsanierungsverträge der Finanzsanierungsgesellschaft umgehend zugesandt. 
Mit der Übersendung der genehmigten Finanzsanierungsverträge an den Beklagten wurde der Vermittlungsauftrag zur Finanzsanierung vollständig erfüllt.

​Der Beklagte war über sein Widerrufsrecht belehrt worden.

siehe>>


Gerichtsurteil - Schuldanerkenntnis - zu Gunsten Bavaria Finanz

Das Amtsgericht Luckenwalde hat zu Gunsten von Bavaria Finanz die Finanzsanierungsgebühren bestätigt. Zuvor hatte der Kunden ein deklatorisches Schuldanerkenntnis unterzeichnet, ging aber gerichtlich gegen diese Schuldanerkenntnis vor, was gescheitert ist.

Auszug Gerichturteil Amtsgericht Luckenwalde 12 C 285/24

Hier hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch aus dem zwischen den Parteien durch Unterzeichnung der Beklagten per Adobe Sign am 28.02.2023 der der Klägerin am 28.02.2023 untermittelten und damit zustandegekommenen Finanzsanierungsvermittlungsvertrag auf Zahlung einer Vergütung i.H.v 225 Euro.....

siehe>>


Gericht bestätigt Finanzsanierungsgebühren

Auszug aus dem Gerichtsurteil Amtsgericht Stendal 3 C 671/24 

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. 

Der Klageanspruch ergibt sich aus § 611 BGB i.V.m §657 BGB. Die Parteien haben einen Vertrag geschlossen, wonach der Beklgte an die Klägerin als Vorschuss eine Vermittlungsgeühr in Höhe der Klageforderung von 175 Euro zahlt. Die Klägerin hat die vertraglich geschuldete Leistung erbracht und der Beklagte die hierfür vereinbarte Verfügung zu zahlen. .....

siehe>>



Gerichtsurteil zu Finanzsanierungsgebühren - anerkannt

Auszug Gerichtsurteil Amtsgericht Lingen 4C 638/22 vom 14.02.2023

Die noch zur Entscheidung stehende Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagen einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 175 Euro gemäß dem Vermittlungsauftrag.
Unstreitig schlossen die Parteien im August 2022 einen entsprechenden Vertrag für eine Finanzsanierung, in welchem sich der Beklagte unter anderem verpflichtete., an die Klägerin eine Vorschußzahlung in Höhe von 175,00 Euro zu zahlen. Ein entsprechender Zahlungsausgleich blieb bislang aus.
siehe>>


Bavaria Finanz erfolgreich-Gerichtsurteil Bonitätscheck Kosten rechtmäßig

Eine Kundin von Bavaria Finanz hat den Bonitätscheck kostenpflichtig beauftragt in Höhe von 35 Euro. Die Kundin kam der Zahlung nicht nach. Auch nach mehrmaliger Mahnung und Versuche dies aussergerichtlich zu klären, kam die Kundin der Zahlung nicht nach.

Auszug aus dem Gerichtsurteil Aktenzeichen 29 C 284/24 Amtsgericht Potsdam vom 11.12.2024

siehe>>


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