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Bavaria Finanz gewinnt-Gerichtsurteil zu Finanzsanierungsgebühren

Gerichturteil Amtsgericht Luckenwalde Aktenzeichen 12 C 285/24

Das Amtsgericht Luckenwalde hat zu Gunsten von Bavaria Finanz die Finanzsanierungsgebühren bestätigt. Zuvor hatte der Kunden ein deklatorisches Schuldanerkenntnis unterzeichnet, ging aber gerichtlich gegen diese Schuldanerkenntnis vor, was gescheitert ist.

Auszug aus dem Gerichtsurteil:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Das Gericht konnte im vereinfachten Verfahren nach §495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Endurteil eintscheiden., nachdem die Parteien auf diese vorgehensweise hingwiesen wurden , einen Antrag auf die mündliche Verhandlung nicht gestellt haben und der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt.

Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich ein gesamten Akteninhalt.
Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich aus § 781 BGB.

Ob in einer Äußerung eines schuldanerkennde Erklärung liegt welche Rechtswirkungen von dieser ausgehen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. So liegt ein konstitutives Schuldanerkenntnis i.s.d. §781 BGB vor, wenn der Anerkennende unabhängig vom Schuldgrund eine neue selbständige Verpflichtung schaffen will, die auch dann ihre Rechtswirksamkeit bewahren soll, wenn der ursprüngliche Anspruch nicht besteht (vgl. BGB Urt. v. 4.4.2000 XI ZR 152/99= NJW 2000 2984, Palandt/Sprau 78. Auflage 2019 §781 Rn2). Bei einem deklatorischen Schuldanerkenntnis will der Anerkennende dagegen eine bereits bestehende Schuld lediglich bestätigen oder in einem besetehenden Schuldverhältnis einzelne Einwendungen dem Streit oder der Ungewissheit entziehen ( vgl. BGH Urt. v. 10.6.2008 XI ZR 348/07..)

Der Beklagte hat ein deklatorisches Schuldanerkenntnis abgegeben. Durch ein vertraglich bestätigtes (deklatorisches) Schuldanerkenntnis wollen die Parteien einen bestehenden oder zumindest für möglich gehaltenen Anspruch ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit entziehen und diesen (insoweit) entgültig festlegen. (vgl. BGH Urt. v. 3.6.2008 XI ZR 239/07..)
Hier hat die Klägerin (Bavaria Finanz) gegen die Beklagte einen Anspruch aus dem zwischen den Parteien durch Unterzeichnung der Beklagten per ADOBE SIGN am 28.02.2023 und der Klägerin am 28.02.2023 übermittelten und damit zustandegekommenen Finanzvermittlungsvertrag iVm. §§ 611 Abs. 1 657 Abs. 1 BGB auf Zahlung einer Vergütung i.Hv. 225 Euro, von der die Klägerin jedoch nur 175 Euro Vorschusszahlung sowie 5 Euro Mahngebühren geltend macht.

Dieser Anspruch war ausweilich des Vetrages bei Vertragsabschluss fällig.

Die Beklagte zahlte jedoch weder nach zwei Mahnungen der Klägerin noch nach Einschaltung der Firma Euro Invest Inkasso, die die Beklagte mehrfach zur Zahlung aufforderte.


Das Bestehen dieses Anspruchs hat die Beklagte in einem per ADOBE SIGN unterzeichneten und der Klägerin am 20.11.2023 übermitteltenen Außergerichtlichen Zahlungsvergleich vom 20.11.2023 anerkannt, in dem es heißt: " (Schuldnername) erkennt an, der Firma Bavaria Finanzservice e.K. einen Gesamtbetrag von i.H.v. 180 Euro zu schulden".

Die geltend gemachten Mahnkosten i.H.v. 5 Euro stehen der Klägerin unter diesem Gesichtspunkt des Verzuges zu............

1.Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechsstreits zu tragen
2.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3.Die Berufung wird nicht zugelassen.
4.Der Streitwert wird auf 175 Euro festgelegt



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