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Finanzsanierungsgebühr-Gericht entscheidet für Bavaria Finanz

Auszug aus dem Gerichtsurteil Amtsgericht Stendal Aktenzeichen 3 C 671/24 

In dem Rechsstreit
Bavaria Finanzservice e.K.....
Klägerin

gegen
(Kunde, Name aus Datenschutz entfernt)
Beklagter

hat das Amtsgericht Stendal durch den Richter .... im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO mit einer Schriftsatzfrist ... für Recht erkannt:

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg wird aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.

und beschlossen:
Der Streitwert wird bis auf zu 500 Euro festgesetzt.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. ...
Der Klageanspruch ergibt sich aus § 611 BGB i.V.m. 657 BGB. Die Parteien haben einen Vertrag geschlossen, wonach der Beklagte an die Klägerin als Vorschuss eine Vermittlungsgebühr in Höhe der Klageforderung von 175 Euro zahlt. 
Die Klägerin hat die vertraglich geschuldete Leistung erbracht und der Beklage die hierfür vereinabarte Verfügung zu zahlen.......


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